Satzung

des Vereines Tisch-Tennis-Club Burrweiler (TTC)

§ 1     NAME UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen TTC Burrweiler.
    Er hat seinen Sitz in 76835 Burrweiler.
    Der Verein ist Mitglied des Tisch-Tennis-Verbandes Pfalz und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden.
    Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Kurzform „e.V.“.

§ 2     ZWECK DES VEREINS

  1. Der TTC Burrweiler (Vereinsname), in dieser Satzung weiterhin „Verein“ genannt, betreibt vor allem Tisch-Tennissport, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Verein pflegt Heimatgefühl und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
  2. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten, zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
  3. Der Verein ist frei von rassischen, konfessionellen und parteipolitischen Tendenzen.

§ 2 a      GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953 in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf Beitrittsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 3     MITGLIEDER

Der Verein hat,

  1. Jugendliche
  2. aktive Mitglieder
  3. passive Mitglieder, nach Aufnahme des Spielbetriebes.

§ 4     EHRENMITGLIEDER

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 5     ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 10 der Satzung.
  2. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen von seiner Zustellung an den Ausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar des Eintrittsjahres.
  4. Mitgliedschaft endet
  •  durch Austritt
  •  durch Ausschluss ( § 13 )
  •  durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem
Vorstand anzuzeigen.

Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 6     RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz nach der jeweils gültigen Fassung des Rahmenvertrages mit dem Sportbund Pfalz. Weitere Schäden können nur im Rahmen der Bedingungen der evtl. zusätzlich vom Verein freiwillig abgeschlossenen Versicherungen ersetzt werden.
  2. Mitglieder ab 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
  3. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Die Jahresbeiträge werden jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und sind spätestens zum 1. März eines Jahres zu zahlen.

§ 7     ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorstand

§ 8     DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem:
    • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
    • Entlastung des Ausschusses und des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder, der Fachwarte, Beisitzer u. ä. und der Rechnungsprüfer,
    • Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
    • Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche         Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn der Ausschuss oder mindestens ein Viertel der    ordentlichen Mitglieder (§ 3, Ziff. 2 + 3) unter Angabe des Grundes  es schriftlich beantragen.
  3.  Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern ab 16 Jahren mindestens zwei Wochen – mit Tagungsordnung – vorher schriftlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Anderenfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
  4. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen      gegebenenfalls mit dem Wortlaut der beantragten Änderung auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
    Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt haben.
  7. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins ( § 2a ) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 9     DER AUSSCHUSS

  1. Der Ausschuss besteht aus:
    • dem Vorstand gem. § 10 der Satzung
    • mindestens 3 Beisitzern.
  2. Der Ausschuss ist zuständig für die
    • Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,
    • Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen,
    • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen,
  3. Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden, seinem Beauftragten oder auf Verlangen von mindestens 3 Ausschussmitgliedern nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10     DER VORSTAND

  1. Den Vorstand bilden:
    •  der 1. Vorsitzende
    •  der 2. Vorsitzende
    •  der Schriftführer
    •  der Schatzmeister als geschäftsführender Vorstand sowie
    •  der Sportwart
    •  der Jugendwart
    •  2 Rechnungsprüfer
    •  der Kulturwart
    •  min. 3 Beisitzer
  2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort mit Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 3 Tage vorher bekannt. Es wird mündlich abgestimmt. § 8 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

§ 11

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sowie die Rechnungsprüfer können per Akklamation mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
    Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten dies auf Antrag beschließt.
  2. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung eines Ausschussmitgliedes entsprechend zu verfahren.

§ 12

  1. Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des Stellvertreters (2. Vorsitzenden) wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzungen. Im Übrigen obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden die Gesamtleitung des Vereins, die Koordination aller Aktionen, die Repräsentation und die Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
  4. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.
    • Dem Sportwart obliegt die Leitung des sportlichen Geschehens.
    • Der Jugendwart ist verantwortlich für die Jugendarbeit
    • Der Kulturwart organisiert die Vereinsfeste und fördert das gesellschaftliche Clubleben.

§ 13     STRAFEN

  1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes            zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:
    • Verwarnung
    • Spielverbot
    • Ausschluss, wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
  2. Wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Vereinsbeitrag nicht bezahlt, kann durch            Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt als freiwillig ausgetreten.
  3. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Die Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Ausschuss hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 14     ORDNUNGEN

Die Organe des Vereins können sich zur Regelung einzelner Angelegenheiten Ordnungen erlassen.

§ 15     AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Sind nicht mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, muss binnen einer Frist von 1 Monat eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Sportbund Pfalz übergeben, der es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist der Sportbund berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.
  4. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

SCHLUSS

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. Mai 1990 geändert, insgesamt neu gefasst und beschlossen.